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810 24 76

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2024 (810 24 76)

Basel-Landschaft · 2024-12-11 · Deutsch BL

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Dauer der ehelichen Gemeinschaft

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

E. 3 Der Beschwerdeführer ersucht um amtliche Erkundigung beim AFMB betreffend ein allfälliges Gesuch von G. für die Einreise ihres Bräutigams zum Zwecke der Heirat. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

E. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 23 232] E. 4.1 mit Hinweis).

E. 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Ägypten keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 5.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 24. Oktober 2023 von seiner Ehefrau geschieden (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Oktober 2023). Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der Scheidung sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 6.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der Ehegemeinschaft, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der konkreten Umstände als unzumutbar erscheinen lassen, vermieden werden (sog. nacheheliche Härtefälle). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammen- lebens formell noch weiterbestanden hat. Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6.1.2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE nur sehr zurückhaltend und verlangt insbesondere, dass die Gründe für das Getrenntleben objektivierbar sind und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiterbestehen. Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023, a.a.O., E. 5.6.1. mit weiteren Hinweisen). 6.2.1 Die Vorinstanz hält insbesondere fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am 12. Dezember 2017 in Kairo geheiratet. Am 5. August 2018 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten habe. Bereits per 1. Juni 2020 sei er aus der gemeinsamen 3-Zimmerwohnung ausgezogen und habe alleine eine neue Wohnung bezogen. Seither wohnten die Ehegatten durchwegs – bis zur Scheidung im Oktober 2023 – in getrennten Haushalten. Damit habe die Dauer der zumindest nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Seitens des Beschwerdeführers werde die Tatsache der getrennten Haushalte nicht bestritten, jedoch hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG bestanden, weshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht auf das Auszugsdatum abgestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziopsychologischen Probleme würden nicht per se angezweifelt, liege es doch auf der Hand, dass das Bewohnen einer Dreizimmerwohnung, trotz Vorhandenseins zweier getrennter Schlafräume (ein Zimmer für die Ehegatten und eines für die Tochter der Ehefrau und ihr Kind), durch drei Erwachsene und einen Säugling zu gewissen zwischenmenschlichen Spannungen zu führen vermöge. Indes liege es in der Natur der Sache, dass es in einer häuslichen Familiengemeinschaft, zu welcher offenkundig auch die Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers gehörte, ab und an zu Reibereien komme. Probleme, Uneinigkeiten und Streitereien würden in den besten Beziehungen vorkommen, weshalb die im Zusammenhang mit Art. 49 AIG ins Feld geführten familiären Schwierigkeiten ein gewisses Gewicht aufweisen müssten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten, aber nach wie vor nicht eingehender präzisierten familiären Konflikte würden zwar nachvollziehbar erscheinen, aber nicht derart gravierend, dass ein zeitlich unbeschränkter Unterbruch der Wohngemeinschaft in objektiver Hinsicht notwendig erscheine. Dem Argument, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation der Tochter eine Notwendigkeit zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft bestanden habe, könne – nach amtlicher Einsichtnahme in die Akten des IV-Verfahrens der Tochter – nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es könne daraus höchstens abgeleitet werden, dass die Tochter, nicht zuletzt auch wegen gewisser kognitiver Einschränkungen, in ihrer Situation wohl in gesteigertem Masse auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen sei, was nicht bedeute, dass der gesundheitliche Zustand der Tochter per se ein Zusammenwohnen unmöglich gemacht hätte. Da sich aus den nachträglichen amtlichen Abklärungen die Art und Intensität der behaupteten familiären Konflikte jedoch (nach wie vor) nicht abschliessend habe ermitteln lassen und lediglich feststehe, dass seitens der Tochter ein gesteigerter Unterstützungsbedarf bestanden habe, sei fraglich, inwiefern eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 49 AIG vorgelegen habe, welche ein Getrenntleben objektiv gerechtfertigt habe. 6.2.2 Doch auch wenn die Umstände des Zusammenwohnens ein harmonisches Ehe- und Familienleben aufgrund der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten verunmöglichten und daher von einer besonderen Familienkonstellation auszugehen sei, welche einen Unterbruch der Lebensgemeinschaft erforderlich machten, so rechtfertige dies keineswegs, dass die Ehegatten über Monate, ja sogar Jahre hinweg ohne ernsthafte Aussichten auf eine Wiedervereinigung in getrennten Haushalten lebten. Im Rahmen von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE könnten nebst der Erheblichkeit der Probleme, welche in casu trotz erneuter amtlicher Abklärungen seitens des Beschwerdeführers nicht hinlänglich dokumentiert werden konnten, nur vorübergehende Trennungen im Sinne einer befristeten Auszeit akzeptiert werden. Das "krisenbedingte" Getrenntleben dürfe nicht zum Regelfall werden und daher nur kurze Zeit andauern, ansonsten der Aufenthaltsanspruch erlösche. Praxisgemäss ermögliche Art. 49 AIG bei einer krisenbedingten Trennung nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Lebensgemeinschaft von in der Regel nicht mehr als sechs bis zwölf Monaten. Vorliegend hätten die Ehegatten auch nach über einem Jahr Getrenntleben übereinstimmend angegeben, zusammen zu sein und regelmässig Kontakt zu haben. Fakt sei jedoch, dass die Ehegatten nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ihre Familiengemeinschaft nicht wiederaufgenommen hätten, dies auch nicht kurzzeitig oder versuchsweise. Bis auf die gelegentliche Suche nach grösseren Wohnungen, ausschliesslich in der näheren Umgebung, seien die Ehegatten in Bezug auf die Verbesserung ihrer familiären bzw. ehelichen Situation in jeglicher Hinsicht untätig geblieben. Seitens der Ehegatten seien keinerlei Therapiebemühungen unternommen, welche ein familiäres Zusammenleben unter einem Dach gegebenenfalls wieder ermöglicht hätten. Ausserdem hätten sie auch nach mehreren Monaten des Getrenntlebens keinen Versuch gestartet, eine neuerliche Haushaltsgemeinschaft aufzunehmen, dies obwohl der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – angeblich regelmässig Zeit in der ehelichen Wohnung verbrachte und bei diesen Gelegenheiten auch ab und an die Enkelin seiner Ehefrau gehütet habe. Eine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt erweise sich unter diesen Umständen also keineswegs als unrealistisch. Jedenfalls sei in objektiver Hinsicht nicht erkennbar, dass die familiären Spannungen ein Mass erreichten, welches entsprechende Zusammenführungsbemühungen verunmöglicht hätte. Naturgemäss könne davon ausgegangen werden, dass sich die Situation mit zunehmendem Alter des Kinds sowie zunehmender Routine und Erfahrung seitens der Kindsmutter sogar etwas vereinfacht habe, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Ehegatten die bestehenden familiären Schwierigkeiten in irgendeiner Form zu überwinden versuchten und der Beschwerdeführer nach einer gewissen Zeit zumindest probeweise wieder in die Familienwohnung zurückziehe. Dies umso mehr, nachdem ersichtlich geworden sei, dass sich die Suche nach einer grösseren Wohnung schwieriger gestaltet habe, als angenommen. Obendrein sei knapp fünf Monate nach der räumlichen Trennung das eheschutzrechtliche Getrenntleben erfolgt. Diese Tatsache sei gegenüber den ausländerrechtlichen Behörden ohne erkennbaren Grund verschwiegen worden und dem Regierungsrat erst im Rahmen seiner nachträglichen amtlichen Erkundigungen zur Kenntnis gebracht worden. 6.2.3 Ungeachtet der vorgebrachten Hinweise auf eine angeblich weiterbestehende Ehegemeinschaft (Ehewille, regelmässigen Kontakt, Sex) würden die vorgenannten Ausführungen nahelegen, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Trennung nicht nur um eine zeitlich beschränkte Auszeit zur Klärung der familiären Schwierigkeiten gehandelt habe, wie dies Art. 49 AIG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorsehe. Vielmehr scheine es aufgrund der anhaltenden häuslichen Trennung und der mangelnden Anstrengungen der Ehegatten zur Verbesserung der Situation so, als wären die räumliche Distanz und die sich daraus ergebenden Folgen für die Ehegatten vorteilhafter für ein harmonisches Ehe- und Familienleben gewesen, weshalb der Umstand der getrennten Wohnsitze von den Ehegatten bewusst gewählt worden sei ("living apart together"). Da derartige häusliche Trennungen in ausländerrechtlichen Kontexten vom Gesetzgeber nicht geschützt würden, müsse die Ehe – ungeachtet des Willens der Ehegatten und der geltend gemachten Gründe –, mit der Aufhebung der Wohngemeinschaft, spätestens aber ein Jahr danach, also per Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021, als faktisch endgültig aufgelöst gelten. Somit habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz, welche am 5. August 2018 mit der Einreise des Beschwerdeführers begonnen habe, höchstens zwei Jahre und knapp zehn Monate (bis Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021) gedauert. Die Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG sei damit zweifelsohne nicht erreicht worden. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AIG). 6.3.1 Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42, 49 und Art. 50 AIG ausführlich und zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann. Auch sind die regierungsrätlichen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden. Beim Umstand des Zusammenwohnens im Zusammenhang mit dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht der Ehegattin oder des Ehegatten handelt es sich um eine Bedingung für den Familiennachzug, weshalb ein Getrenntleben unter ausländerrechtlichen Aspekten nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung gebilligt wird. Grundsätzlich haben Ehegatten in Ausländerehen also zusammenzuwohnen. Vor dieser Prämisse ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegatten über Monate respektive mehrere Jahre hinweg in separaten Wohnungen lebten und zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Anstrengungen unternahmen, diese Situation in irgendeiner Form zu ändern. Auch wenn die familiären Probleme aufgrund ihrer Erheblichkeit (zu Beginn) ein Getrenntleben zu rechtfertigen vermochten, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine häusliche Trennung auch lang- bzw. längerfristig vom Gesetz geschützt wird. Wie im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, akzeptiert der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 49 AIG lediglich vorübergehende "krisenbedingte" Trennungen; häusliche Trennungen auf Dauer ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung, auch wenn sie durch erhebliche familiäre Probleme veranlasst sind, verdienen keinen gesetzlichen Schutz. Die hier im Raum stehenden vorinstanzlichen Vorwürfe haben nichts mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beweisproblematik zu tun, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass die Ehegatten über die vom Bundesgericht gesetzte Limite von einem Jahr in getrennten Wohnungen lebten und in dieser Zeit – bis auf die vereinzelte Suche nach einer grösseren Wohnung – keinerlei Anstalten machten, die eheliche bzw. familiäre Situation dahingehend zu verbessern, dass ein Zusammenleben zumindest schrittweise wieder im Bereich des Möglichen gelegen hätte. Die Vorinstanz hat unter Zugrundelegung sämtlicher Umstände aufgezeigt, dass das Getrenntleben letzten Endes auf ein "living apart together", also eine Partnerschaft, welche nicht in einer gemeinsamen, sondern in getrennten Wohnungen gelebt wird, hinauslief. Ein derartiges Ehemodell mit (andauernder) häuslicher Trennung wird in ausländerrechtlichen Kontexten – unabhängig der einzelnen Gründe hierfür – nicht toleriert. Dass es sich vorliegendenfalls nicht um eine lediglich zeitlich beschränkte Auszeit zur Klärung der familiären Schwierigkeiten gehandelt hat, bestätigen auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, zumal darin mit keinem Wort etwaige Versuche hinsichtlich einer Verbesserung der familiären Situation sowie einer geplanten Wiederaufnahme des Zusammenlebens erwähnt werden, obwohl dies den Ehegatten in Anbetracht der Umstände durchaus zumutbar gewesen wäre. Dass die Ehegatten zunächst noch auf eine Besserung der Situation hofften und das Ziel hatten, das Zusammenleben wiederaufzunehmen, erscheint nicht völlig abwegig. Letzten Endes scheint es aber so, dass – aufgrund der anhaltenden häuslichen Trennung und der mangelnden Anstrengungen der Ehegatten hinsichtlich einer Wiedervereinigung der Familie – die räumliche Distanz und die hiermit einhergehenden Folgen für die Ehegatten in Bezug auf ihr Ehe- und Familienleben günstiger waren, weshalb der Umstand der getrennten Wohnsitze von den Ehegatten bewusst auf Dauer gebilligt wurde. Und dies ist der springende Punkt: Die zunächst "krisenbedingte" Trennung zufolge familiärer Probleme erwies sich nicht als vorübergehend und dauerte über ein Jahr respektive sogar mehrere Jahre an, weshalb nicht mehr von einer "Auszeit" im Sinne von Art. 49 AIG ausgegangen werden kann. 6.3.2 Dass der Beschwerdeführer stets Einzimmerwohnungen bewohnte, ist entgegen seinen Darstellungen wohl weniger der Tatsache geschuldet, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Lösung im Sinne eines Provisoriums handelte, als vielmehr dem Umstand, dass es aus wirtschaftlichen Gründen vernünftig war, eine kleine und preisgünstige Wohnung anzumieten. Zudem kann aus dem Umstand, dass der Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Oktober 2020 bezüglich Getrenntleben nicht an die Ausländerbehörden weitergeleitet worden ist, nicht geschlossen werden, dass der Eheschutzrichter offensichtlich der Ansicht war, dass das Trennungsbegehren der Ehefrau keine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel hatte, sondern nur der Sicherung der Ergänzungsleistungen gedient haben soll. Die Gerichtsbehörden sind gestützt auf Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG i. V. m. Art. 82a Abs. 1 VZAE verpflichtet, den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert und in jedem Fall unter anderem Trennungen und Scheidungen von ausländischen Personen mitzuteilen, weshalb in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass es sich um ein Versehen des Gerichts handelt. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist reine Spekulation und steht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Trennung entgegen. Insofern vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter die gerichtliche Trennung gegenüber den Ausländerbehörden sowie dem Kantonsgericht verschwiegen hat. Es kann demnach festgehalten werden, dass selbst bei Annahme wichtiger Gründe für ein Getrenntleben, die Ehegatten auf der Grundlage von Art. 49 AIG nicht berechtigt waren, dauerhaft in getrennten Haushalten zu leben, weshalb die Ehe mit der häuslichen Trennung, spätestens aber ein Jahr danach als gescheitert zu gelten hat. Wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der Partnerschaft aufgegeben wurde, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht dem Beschwerdeführer nach einer Ehegemeinschaft von höchstens zwei Jahren und zehn Monaten demnach nicht zu. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. 7.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer –vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Ägypten stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer reiste erst nach seinem 29. Geburtstag im August 2018 in die Schweiz ein und hat damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer weilte mit etwas mehr als sechs Jahren nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz. Er spricht zudem die arabische Sprache und ist mit seiner heimatlichen Kultur vertraut. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 35 Jahren noch relativ jung und im arbeitsfähigen Alter. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in Ägypten, wo er zuvor gelebt, als Verkäufer und Taucher gearbeitet hat und zudem von 2012-2016 die Rechtswissenschaftliche Fakultät in Kairo besuchte (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers), nicht erneut sozial und beruflich Fuss fassen sollte. Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem für ihn tatsächlich fremden Land wie der Schweiz zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ebenso schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Auch vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland würde ihn sowohl sozial als auch wirtschaftlich ein Land ohne konkrete Perspektive erwarten, von welchem er sich in den letzten Jahren stark entfremdet habe, nicht zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden ist und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 8.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden hat. 9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 9.2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führte in dieser Hinsicht zusammengefasst aus, wenn, wie vorliegend, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht habe und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben sei, vermöge das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung einen Eingriff in die geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe den grössten und prägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht; er sei erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit stehe unschwer fest, dass er mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut sei. Zudem sei er jung und gesund, weshalb es möglich sein dürfte, sich in die dortige Gesellschaft zu reintegrieren. Selbst wenn sich die Arbeitsmarktlage in Ägypten nach wie vor als instabil erweisen dürfte, genüge dies vorliegend nicht, um eine Rückkehr für unzumutbar zu erklären, würden ausländische Personen doch regelmässig in Länder mit vergleichbarer Wirtschaftslage und Arbeitslosenquote weggewiesen. Für den Beschwerdeführer spreche der Umstand, dass er sich bis anhin nichts habe zu Schulden kommen lassen und in sozialer, sprachlicher und auch beruflicher Hinsicht in der Schweiz in gewissem Masse integriert zu sein scheine. Auch wenn er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen finanziellen Verpflichtungen mittlerweile mehr oder weniger nachkomme und nicht straffällig geworden sei, lasse dies das Ergebnis der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz der positiv zu würdigenden Umstände dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Sinn und Zweck des hiesigen Aufenthalts die eheliche Beziehung zu B. gewesen sei. Diese Beziehung bestehe nicht mehr, weshalb der eigentliche Aufenthaltszweck zum Verbleib in der Schweiz dahingefallen sei. Aufgrund des Gesagten komme der Regierungsrat zum Schluss, dass das öffentliche Interesse daran, dass ausländische Personen, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend gewesen seien, nach kurzer Zeit wegfielen, die Schweiz wieder zu verlassen hätten, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Dementsprechend seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 9.3 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz zeitweise als Küchenhilfe und Reinigungs-mitarbeiter (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers) gearbeitet hat und seit Ende November 2023 in Vollzeit als Hilfskoch im Restaurant H. in I. tätig ist. Mit seiner Arbeit übt er jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarkts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen, sich seine Schulden reduziert haben und sowohl der Schuldenbetrag als auch der Sozialhilfebetrag nicht erheblich sind, so kann in Anbetracht seines erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht gänzlich über die genannten finanziellen Aspekte hinweggesehen werden, auch wenn seitens des Beschwerdeführers durchaus Bestrebungen vorhanden sind, finanzielle Stabilität zu erlangen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Ägypten schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 10. Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 11.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 11.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 9.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung führt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Dezember 2024 (810 24 76) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Dauer der ehelichen Gemeinschaft Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 258 vom 5. März 2024) A. Der ägyptische Staatsangehörige A. (geb. 1989) und die Schweizer Bürgerin B. (geb. 1964) lernten sich im Mai 2015 in Hurghada, Ägypten, kennen und gingen in der Folge eine Beziehung ein. Nachdem A. und B. am 12. Dezember 2017 in Kairo geheiratet hatten, reiste A. am 5. August 2018 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Basel-Landschaft. B. Am 1. Juni 2020 zog A. aus der gemeinsamen Wohnung an der C. -Strasse in D. aus und bezog eine Wohnung an der C. -Strasse in D. . Die Ehegatten begründeten die getrennten Wohnsitze gegenüber dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) damit, dass die Tochter der Ehefrau (geb. 2000) ein Kind bekommen habe, sich von ihrem Partner getrennt habe und mit dem Kind bei ihnen eingezogen sei, da sie Unterstützung benötige. Aufgrund der engen Platzverhältnisse in der 3-Zimmer-Wohnung hätten sie entschieden, dass A. ein eigenes Zimmer miete. Sie seien nun auf der Suche nach einer grösseren Wohnung. C. Am 17. Oktober 2020 zog A. von D. nach E. um, wo er von Juli 2020 bis Februar 2021 eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant innehatte. Am 2. Februar 2021 zog er von E. nach F. um. D. Gemäss Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Oktober 2020 sind A. und B. seit dem 1. Juni 2020 eheschutzrechtlich getrennt. Die Vorinstanz erhielt davon jedoch erst im Oktober 2023 Kenntnis. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 verweigerte das AFMB A. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das AFMB ging bei der Wegweisung davon aus, dass A. von seiner Ehefrau getrennt lebe, die Ehegemeinschaft nicht mehr bestehe und keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 vorlägen. F. Dagegen erhob A. , nunmehr vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. G. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 630 vom 26. April 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und entschieden, dass A. die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen habe. H. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), weiterhin vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, der RRB Nr. 630 vom 26. April 2022 sei aufzuheben und das AFMB anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz oder das AFMB zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. I. Mit Urteil vom 25. Januar 2023 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gegen den RRB Nr. 630 vom 26. April 2022 gut und wies die Angelegenheit in Bezug auf die Fragen, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG vorliegen und ob die Familiengemeinschaft weiterhin besteht, zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurück. J. Der Beschwerdeführer und B. wurden mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Oktober 2023 geschieden. K. Der Regierungsrat wies nach weiteren Abklärungen mit RRB Nr. 258 vom 5. März 2024 die Beschwerde erneut ab und entschied, dass der Beschwerdeführer die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen habe. L. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Dieter von Blarer, mit Eingabe vom 15. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, der RRB Nr. 258 vom 5. März 2024 sei aufzuheben und das AFMB anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer die Verfahrensanträge, es seien die bei den Akten der Vorinstanz liegenden IV-Akten betreffend das IV-Verfahren von G. , geb. 2000, sowie die Aktennotiz des Telefongesprächs des Rechtsdienstes des Regierungsrates mit der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme zuzustellen. M. Mit persönlicher Eingabe vom 17. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zurück. N. Die Vorinstanz schloss am 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. O. Mit persönlichem Schreiben vom 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht diverse Unterlagen betreffend die eingereichten Klagen gegen verschiedene Rechtsanwälte ein, unter anderem auch gegen seinen Rechtsvertreter Advokat Dieter von Blarer. P. Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 mit, dass er den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete und sein Mandat niederlege. Q. Am 26. und 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben dem Kantonsgericht ein. Mit Schreiben vom 27. August 2024 leitete die Vorinstanz dem Gericht verschiedene Unterlagen des Beschwerdeführers weiter, welche er persönlich am 9. August 2024 am Schalter des AFMB abgegeben hatte. R. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2024 wurde zufolge Mandatsniederlegung Advokat Dieter von Blarer als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Rubrum gestrichen und eine Kopie der beantragten Aktennotiz der Vorinstanz vom 27. September 2023 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Verfahrensantrag betreffend Einsicht in die bei den Akten der Vorinstanz liegenden IV-Akten wurde als gegenstandslos erklärt, da sich bei den Vorakten keine IV-Akten befanden. S. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ging am 13. September 2024 beim Kantonsgericht ein. Mit Schreiben vom 26. September 2024 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte am 14. Oktober 2024 die entsprechenden Unterlagen dazu ein. T. Am 1. sowie am 28. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben dem Kantonsgericht ein. U. Für die Parteistandpunkte, die Erwägungen der Vorinstanz sowie den diversen persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Der Beschwerdeführer ersucht um amtliche Erkundigung beim AFMB betreffend ein allfälliges Gesuch von G. für die Einreise ihres Bräutigams zum Zwecke der Heirat. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 ff. AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. April 2023 [810 23 232] E. 4.1 mit Hinweis). 4.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Ägypten keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Somit beurteilt sich die Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, nach dem AIG sowie nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. 5.1 Im Rahmen des Familiennachzuges nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen seit dem 24. Oktober 2023 von seiner Ehefrau geschieden (vgl. Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 24. Oktober 2023). Die Aufenthaltsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt worden. Mit der Scheidung sind die Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. 6.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der Ehegemeinschaft, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der konkreten Umstände als unzumutbar erscheinen lassen, vermieden werden (sog. nacheheliche Härtefälle). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Abzuklären ist, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammen- lebens formell noch weiterbestanden hat. Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 6.1.2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE nur sehr zurückhaltend und verlangt insbesondere, dass die Gründe für das Getrenntleben objektivierbar sind und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiterbestehen. Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen stellt dagegen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023, a.a.O., E. 5.6.1. mit weiteren Hinweisen). 6.2.1 Die Vorinstanz hält insbesondere fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am 12. Dezember 2017 in Kairo geheiratet. Am 5. August 2018 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten habe. Bereits per 1. Juni 2020 sei er aus der gemeinsamen 3-Zimmerwohnung ausgezogen und habe alleine eine neue Wohnung bezogen. Seither wohnten die Ehegatten durchwegs – bis zur Scheidung im Oktober 2023 – in getrennten Haushalten. Damit habe die Dauer der zumindest nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Seitens des Beschwerdeführers werde die Tatsache der getrennten Haushalte nicht bestritten, jedoch hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG bestanden, weshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht auf das Auszugsdatum abgestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziopsychologischen Probleme würden nicht per se angezweifelt, liege es doch auf der Hand, dass das Bewohnen einer Dreizimmerwohnung, trotz Vorhandenseins zweier getrennter Schlafräume (ein Zimmer für die Ehegatten und eines für die Tochter der Ehefrau und ihr Kind), durch drei Erwachsene und einen Säugling zu gewissen zwischenmenschlichen Spannungen zu führen vermöge. Indes liege es in der Natur der Sache, dass es in einer häuslichen Familiengemeinschaft, zu welcher offenkundig auch die Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers gehörte, ab und an zu Reibereien komme. Probleme, Uneinigkeiten und Streitereien würden in den besten Beziehungen vorkommen, weshalb die im Zusammenhang mit Art. 49 AIG ins Feld geführten familiären Schwierigkeiten ein gewisses Gewicht aufweisen müssten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten, aber nach wie vor nicht eingehender präzisierten familiären Konflikte würden zwar nachvollziehbar erscheinen, aber nicht derart gravierend, dass ein zeitlich unbeschränkter Unterbruch der Wohngemeinschaft in objektiver Hinsicht notwendig erscheine. Dem Argument, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation der Tochter eine Notwendigkeit zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft bestanden habe, könne – nach amtlicher Einsichtnahme in die Akten des IV-Verfahrens der Tochter – nicht ohne weiteres gefolgt werden. Es könne daraus höchstens abgeleitet werden, dass die Tochter, nicht zuletzt auch wegen gewisser kognitiver Einschränkungen, in ihrer Situation wohl in gesteigertem Masse auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen sei, was nicht bedeute, dass der gesundheitliche Zustand der Tochter per se ein Zusammenwohnen unmöglich gemacht hätte. Da sich aus den nachträglichen amtlichen Abklärungen die Art und Intensität der behaupteten familiären Konflikte jedoch (nach wie vor) nicht abschliessend habe ermitteln lassen und lediglich feststehe, dass seitens der Tochter ein gesteigerter Unterstützungsbedarf bestanden habe, sei fraglich, inwiefern eine Ausnahmesituation im Sinne von Art. 49 AIG vorgelegen habe, welche ein Getrenntleben objektiv gerechtfertigt habe. 6.2.2 Doch auch wenn die Umstände des Zusammenwohnens ein harmonisches Ehe- und Familienleben aufgrund der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten verunmöglichten und daher von einer besonderen Familienkonstellation auszugehen sei, welche einen Unterbruch der Lebensgemeinschaft erforderlich machten, so rechtfertige dies keineswegs, dass die Ehegatten über Monate, ja sogar Jahre hinweg ohne ernsthafte Aussichten auf eine Wiedervereinigung in getrennten Haushalten lebten. Im Rahmen von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE könnten nebst der Erheblichkeit der Probleme, welche in casu trotz erneuter amtlicher Abklärungen seitens des Beschwerdeführers nicht hinlänglich dokumentiert werden konnten, nur vorübergehende Trennungen im Sinne einer befristeten Auszeit akzeptiert werden. Das "krisenbedingte" Getrenntleben dürfe nicht zum Regelfall werden und daher nur kurze Zeit andauern, ansonsten der Aufenthaltsanspruch erlösche. Praxisgemäss ermögliche Art. 49 AIG bei einer krisenbedingten Trennung nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Lebensgemeinschaft von in der Regel nicht mehr als sechs bis zwölf Monaten. Vorliegend hätten die Ehegatten auch nach über einem Jahr Getrenntleben übereinstimmend angegeben, zusammen zu sein und regelmässig Kontakt zu haben. Fakt sei jedoch, dass die Ehegatten nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ihre Familiengemeinschaft nicht wiederaufgenommen hätten, dies auch nicht kurzzeitig oder versuchsweise. Bis auf die gelegentliche Suche nach grösseren Wohnungen, ausschliesslich in der näheren Umgebung, seien die Ehegatten in Bezug auf die Verbesserung ihrer familiären bzw. ehelichen Situation in jeglicher Hinsicht untätig geblieben. Seitens der Ehegatten seien keinerlei Therapiebemühungen unternommen, welche ein familiäres Zusammenleben unter einem Dach gegebenenfalls wieder ermöglicht hätten. Ausserdem hätten sie auch nach mehreren Monaten des Getrenntlebens keinen Versuch gestartet, eine neuerliche Haushaltsgemeinschaft aufzunehmen, dies obwohl der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – angeblich regelmässig Zeit in der ehelichen Wohnung verbrachte und bei diesen Gelegenheiten auch ab und an die Enkelin seiner Ehefrau gehütet habe. Eine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt erweise sich unter diesen Umständen also keineswegs als unrealistisch. Jedenfalls sei in objektiver Hinsicht nicht erkennbar, dass die familiären Spannungen ein Mass erreichten, welches entsprechende Zusammenführungsbemühungen verunmöglicht hätte. Naturgemäss könne davon ausgegangen werden, dass sich die Situation mit zunehmendem Alter des Kinds sowie zunehmender Routine und Erfahrung seitens der Kindsmutter sogar etwas vereinfacht habe, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass die Ehegatten die bestehenden familiären Schwierigkeiten in irgendeiner Form zu überwinden versuchten und der Beschwerdeführer nach einer gewissen Zeit zumindest probeweise wieder in die Familienwohnung zurückziehe. Dies umso mehr, nachdem ersichtlich geworden sei, dass sich die Suche nach einer grösseren Wohnung schwieriger gestaltet habe, als angenommen. Obendrein sei knapp fünf Monate nach der räumlichen Trennung das eheschutzrechtliche Getrenntleben erfolgt. Diese Tatsache sei gegenüber den ausländerrechtlichen Behörden ohne erkennbaren Grund verschwiegen worden und dem Regierungsrat erst im Rahmen seiner nachträglichen amtlichen Erkundigungen zur Kenntnis gebracht worden. 6.2.3 Ungeachtet der vorgebrachten Hinweise auf eine angeblich weiterbestehende Ehegemeinschaft (Ehewille, regelmässigen Kontakt, Sex) würden die vorgenannten Ausführungen nahelegen, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Trennung nicht nur um eine zeitlich beschränkte Auszeit zur Klärung der familiären Schwierigkeiten gehandelt habe, wie dies Art. 49 AIG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorsehe. Vielmehr scheine es aufgrund der anhaltenden häuslichen Trennung und der mangelnden Anstrengungen der Ehegatten zur Verbesserung der Situation so, als wären die räumliche Distanz und die sich daraus ergebenden Folgen für die Ehegatten vorteilhafter für ein harmonisches Ehe- und Familienleben gewesen, weshalb der Umstand der getrennten Wohnsitze von den Ehegatten bewusst gewählt worden sei ("living apart together"). Da derartige häusliche Trennungen in ausländerrechtlichen Kontexten vom Gesetzgeber nicht geschützt würden, müsse die Ehe – ungeachtet des Willens der Ehegatten und der geltend gemachten Gründe –, mit der Aufhebung der Wohngemeinschaft, spätestens aber ein Jahr danach, also per Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021, als faktisch endgültig aufgelöst gelten. Somit habe die Ehegemeinschaft in der Schweiz, welche am 5. August 2018 mit der Einreise des Beschwerdeführers begonnen habe, höchstens zwei Jahre und knapp zehn Monate (bis Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021) gedauert. Die Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG sei damit zweifelsohne nicht erreicht worden. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AIG). 6.3.1 Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42, 49 und Art. 50 AIG ausführlich und zutreffend wieder, worauf verwiesen werden kann. Auch sind die regierungsrätlichen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden. Beim Umstand des Zusammenwohnens im Zusammenhang mit dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht der Ehegattin oder des Ehegatten handelt es sich um eine Bedingung für den Familiennachzug, weshalb ein Getrenntleben unter ausländerrechtlichen Aspekten nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung gebilligt wird. Grundsätzlich haben Ehegatten in Ausländerehen also zusammenzuwohnen. Vor dieser Prämisse ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Tatsache ist, dass die Ehegatten über Monate respektive mehrere Jahre hinweg in separaten Wohnungen lebten und zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Anstrengungen unternahmen, diese Situation in irgendeiner Form zu ändern. Auch wenn die familiären Probleme aufgrund ihrer Erheblichkeit (zu Beginn) ein Getrenntleben zu rechtfertigen vermochten, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine häusliche Trennung auch lang- bzw. längerfristig vom Gesetz geschützt wird. Wie im angefochtenen Beschluss ausführlich dargelegt, akzeptiert der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 49 AIG lediglich vorübergehende "krisenbedingte" Trennungen; häusliche Trennungen auf Dauer ohne Aussicht auf eine Wiedervereinigung, auch wenn sie durch erhebliche familiäre Probleme veranlasst sind, verdienen keinen gesetzlichen Schutz. Die hier im Raum stehenden vorinstanzlichen Vorwürfe haben nichts mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beweisproblematik zu tun, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass die Ehegatten über die vom Bundesgericht gesetzte Limite von einem Jahr in getrennten Wohnungen lebten und in dieser Zeit – bis auf die vereinzelte Suche nach einer grösseren Wohnung – keinerlei Anstalten machten, die eheliche bzw. familiäre Situation dahingehend zu verbessern, dass ein Zusammenleben zumindest schrittweise wieder im Bereich des Möglichen gelegen hätte. Die Vorinstanz hat unter Zugrundelegung sämtlicher Umstände aufgezeigt, dass das Getrenntleben letzten Endes auf ein "living apart together", also eine Partnerschaft, welche nicht in einer gemeinsamen, sondern in getrennten Wohnungen gelebt wird, hinauslief. Ein derartiges Ehemodell mit (andauernder) häuslicher Trennung wird in ausländerrechtlichen Kontexten – unabhängig der einzelnen Gründe hierfür – nicht toleriert. Dass es sich vorliegendenfalls nicht um eine lediglich zeitlich beschränkte Auszeit zur Klärung der familiären Schwierigkeiten gehandelt hat, bestätigen auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, zumal darin mit keinem Wort etwaige Versuche hinsichtlich einer Verbesserung der familiären Situation sowie einer geplanten Wiederaufnahme des Zusammenlebens erwähnt werden, obwohl dies den Ehegatten in Anbetracht der Umstände durchaus zumutbar gewesen wäre. Dass die Ehegatten zunächst noch auf eine Besserung der Situation hofften und das Ziel hatten, das Zusammenleben wiederaufzunehmen, erscheint nicht völlig abwegig. Letzten Endes scheint es aber so, dass – aufgrund der anhaltenden häuslichen Trennung und der mangelnden Anstrengungen der Ehegatten hinsichtlich einer Wiedervereinigung der Familie – die räumliche Distanz und die hiermit einhergehenden Folgen für die Ehegatten in Bezug auf ihr Ehe- und Familienleben günstiger waren, weshalb der Umstand der getrennten Wohnsitze von den Ehegatten bewusst auf Dauer gebilligt wurde. Und dies ist der springende Punkt: Die zunächst "krisenbedingte" Trennung zufolge familiärer Probleme erwies sich nicht als vorübergehend und dauerte über ein Jahr respektive sogar mehrere Jahre an, weshalb nicht mehr von einer "Auszeit" im Sinne von Art. 49 AIG ausgegangen werden kann. 6.3.2 Dass der Beschwerdeführer stets Einzimmerwohnungen bewohnte, ist entgegen seinen Darstellungen wohl weniger der Tatsache geschuldet, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Lösung im Sinne eines Provisoriums handelte, als vielmehr dem Umstand, dass es aus wirtschaftlichen Gründen vernünftig war, eine kleine und preisgünstige Wohnung anzumieten. Zudem kann aus dem Umstand, dass der Entscheid des Eheschutzrichters vom 23. Oktober 2020 bezüglich Getrenntleben nicht an die Ausländerbehörden weitergeleitet worden ist, nicht geschlossen werden, dass der Eheschutzrichter offensichtlich der Ansicht war, dass das Trennungsbegehren der Ehefrau keine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft zum Ziel hatte, sondern nur der Sicherung der Ergänzungsleistungen gedient haben soll. Die Gerichtsbehörden sind gestützt auf Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG i. V. m. Art. 82a Abs. 1 VZAE verpflichtet, den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert und in jedem Fall unter anderem Trennungen und Scheidungen von ausländischen Personen mitzuteilen, weshalb in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass es sich um ein Versehen des Gerichts handelt. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist reine Spekulation und steht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der gerichtlichen Trennung entgegen. Insofern vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter die gerichtliche Trennung gegenüber den Ausländerbehörden sowie dem Kantonsgericht verschwiegen hat. Es kann demnach festgehalten werden, dass selbst bei Annahme wichtiger Gründe für ein Getrenntleben, die Ehegatten auf der Grundlage von Art. 49 AIG nicht berechtigt waren, dauerhaft in getrennten Haushalten zu leben, weshalb die Ehe mit der häuslichen Trennung, spätestens aber ein Jahr danach als gescheitert zu gelten hat. Wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der Partnerschaft aufgegeben wurde, spielt unter diesen Umständen keine Rolle. Eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht dem Beschwerdeführer nach einer Ehegemeinschaft von höchstens zwei Jahren und zehn Monaten demnach nicht zu. Da die erforderliche Ehedauer von drei Jahren damit klar nicht erfüllt ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, was Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ voraussetzt. 7.1 Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund stark gefährdeter Wiedereingliederung im Herkunftsland gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer –vorgezogen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 7.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Ägypten stark gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer reiste erst nach seinem 29. Geburtstag im August 2018 in die Schweiz ein und hat damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Der Beschwerdeführer weilte mit etwas mehr als sechs Jahren nur eine vergleichsweise kurze Zeit in der Schweiz. Er spricht zudem die arabische Sprache und ist mit seiner heimatlichen Kultur vertraut. Der Beschwerdeführer ist mit seinen 35 Jahren noch relativ jung und im arbeitsfähigen Alter. Es ist nicht einzusehen, weshalb er in Ägypten, wo er zuvor gelebt, als Verkäufer und Taucher gearbeitet hat und zudem von 2012-2016 die Rechtswissenschaftliche Fakultät in Kairo besuchte (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers), nicht erneut sozial und beruflich Fuss fassen sollte. Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem für ihn tatsächlich fremden Land wie der Schweiz zu integrieren wusste, darf angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ebenso schnell auf die neue Situation wird einstellen können. Auch vermögen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland würde ihn sowohl sozial als auch wirtschaftlich ein Land ohne konkrete Perspektive erwarten, von welchem er sich in den letzten Jahren stark entfremdet habe, nicht zu überzeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher eine weitere Anwesenheit in der Schweiz gebieten könnte. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, erfüllt die Vorgaben nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG nicht, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, allenfalls eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass nur echte, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen in den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 7 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden ist und aus der Ehe auch keine Kinder hervorgingen, kann er aus dem Schutz des Familienlebens keinen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. 8.2 Will der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus dem Anspruch aus Privatleben nach Art. 8 EMRK ableiten, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach erst bei einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Bindungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz auf. Zwar kann der aus dem Schutz des Privatlebens abgeleitete Aufenthaltsanspruch im Einzelfall schon vor Ablauf von rund zehn Jahren entstehen. Eine besonders ausgeprägte Integration, welche für einen solchen Anspruch sprechen würde, ist vorliegend aber nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden hat. 9.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG noch die EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei dieser Ausgangslage bleibt nachfolgend ausschliesslich die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AlG). Eine Verwaltungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Privaten auferlegt wurden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Vorliegend ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung samt Wegweisung geeignet, die fremdenpolizeilichen Ziele bzw. öffentlichen Interessen – das Verlassen der Schweiz, wenn der Aufenthaltszweck von Ausländern weggefallen ist und keine Ausnahmen vorliegen – zu verwirklichen. Sodann ist die Massnahme zur Erreichung dieser Ziele erforderlich. Es bleibt somit im Rahmen einer Interessenabwägung näher zu prüfen, ob die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 9.2 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft führte in dieser Hinsicht zusammengefasst aus, wenn, wie vorliegend, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht zehn Jahre erreicht habe und keine besonders ausgeprägte Integration gegeben sei, vermöge das legitime Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung einen Eingriff in die geschützten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe den grössten und prägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht; er sei erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Damit stehe unschwer fest, dass er mit den dortigen Lebensumständen sowie der Sprache nach wie vor bestens vertraut sei. Zudem sei er jung und gesund, weshalb es möglich sein dürfte, sich in die dortige Gesellschaft zu reintegrieren. Selbst wenn sich die Arbeitsmarktlage in Ägypten nach wie vor als instabil erweisen dürfte, genüge dies vorliegend nicht, um eine Rückkehr für unzumutbar zu erklären, würden ausländische Personen doch regelmässig in Länder mit vergleichbarer Wirtschaftslage und Arbeitslosenquote weggewiesen. Für den Beschwerdeführer spreche der Umstand, dass er sich bis anhin nichts habe zu Schulden kommen lassen und in sozialer, sprachlicher und auch beruflicher Hinsicht in der Schweiz in gewissem Masse integriert zu sein scheine. Auch wenn er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen finanziellen Verpflichtungen mittlerweile mehr oder weniger nachkomme und nicht straffällig geworden sei, lasse dies das Ergebnis der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Trotz der positiv zu würdigenden Umstände dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Sinn und Zweck des hiesigen Aufenthalts die eheliche Beziehung zu B. gewesen sei. Diese Beziehung bestehe nicht mehr, weshalb der eigentliche Aufenthaltszweck zum Verbleib in der Schweiz dahingefallen sei. Aufgrund des Gesagten komme der Regierungsrat zum Schluss, dass das öffentliche Interesse daran, dass ausländische Personen, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend gewesen seien, nach kurzer Zeit wegfielen, die Schweiz wieder zu verlassen hätten, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Dementsprechend seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 9.3 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Wirtschaftlich ist ihm zwar zugutezuhalten, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz zeitweise als Küchenhilfe und Reinigungs-mitarbeiter (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers) gearbeitet hat und seit Ende November 2023 in Vollzeit als Hilfskoch im Restaurant H. in I. tätig ist. Mit seiner Arbeit übt er jedoch keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus Sicht der Gesamtwirtschaft oder des Arbeitsmarkts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen, sich seine Schulden reduziert haben und sowohl der Schuldenbetrag als auch der Sozialhilfebetrag nicht erheblich sind, so kann in Anbetracht seines erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht gänzlich über die genannten finanziellen Aspekte hinweggesehen werden, auch wenn seitens des Beschwerdeführers durchaus Bestrebungen vorhanden sind, finanzielle Stabilität zu erlangen. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Drittstaatsangehörige, deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, die Schweiz wieder zu verlassen haben, wenn sie für die hiesige Wirtschaft nicht von besonderem Interesse sind. Insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine Integration noch nicht derart weit fortgeschritten, dass ihm eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass die ökonomischen Verhältnisse in Ägypten schlechter als in Schweiz sind, machen zudem eine Wegweisung nicht unverhältnismässig. Unter Würdigung aller oben genannter Kriterien muss somit festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. 10. Nach dem Gesagten erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 11.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 11.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 11.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 9.2.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde bei objektiver Betrachtung beträchtlich geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung führt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin